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Dr. Martin Steverding

Lemgo-Voßheide: Einstellung des Verfahrens gegen den Betreiber der Schliefenanlage


Hören Die Einstellung des Verfahrens gegen den Betreiber der ältesten Schliefenanlage Deutschlands in Lemgo-Voßheide, Ralf H., am 22.11.2023 ist eine Niederlage. Wir mussten diese schwere Enttäuschung als Tierfreunde und Fuchsfreunde erst einmal verdauen. Wir alle hatten uns ein Urteil mit Signalwirkung erhofft, auch wenn wohl kaum jemand daran glaubte, dass dieses Verfahren die Tierquälerei in den Schliefenanlagen beenden würde.

Bei dem vorhergehenden Gerichtstermin am 22.12.2022 war dem Betreiber aufgetragen worden, innerhalb eines halben Jahres Alternativen zur Verwendung von lebenden Füchsen zu finden. Er hat sich aber offensichtlich nicht im Geringsten darum bemüht und wurde ebenso offensichtlich von der Pflicht entbunden, dies zu tun – es spielte in der Verhandlung im November keine Rolle mehr.


Überhaupt war nur ein einziger Tag, der 23.11.2018, Gegenstand des Verfahrens. Es war der Tag, an dem Robin Jähne die inzwischen zu einiger Bekanntheit gekommenen Aufnahmen des Fuchses im Kessel der Schliefenanlage gemacht hat. Das Video geht jedem Fuchsfreund und jedem Tierfreund ans Herz, die extreme Angst des Fuchses ist in jeder Sekunde zu sehen. Es lässt keinen Platz für Zweifel: Schliefenanlagen sind Tierquälerei.


Offensichtlich gibt es aber Erinnerungslücken bezüglich dieses einen Tages. Niemand scheint mehr zu wissen, ob der Angeklagte vor Ort gewesen ist. Man fragt sich nun aber, warum es überhaupt relevant ist, ob Ralf H. am 23.11.2018 zugegen war. Das eindrucksvolle Video zeigt doch, welch eine Qual der Fuchs bei der Schliefenübung erleidet und es ist bekannt, dass der Fuchs dies sehr oft durchmachen muss. Aber offensichtlich ist der Richter Dr. Florian Hobbeling der Meinung, dass aus diesem Video nicht geschlossen werden kann, dass der Fuchs bei jedem Einsatz leidet. Er sieht es lediglich als erwiesen an, dass er an diesem einen Tag gelitten hat, und da war der Angeklagte ja vielleicht nicht am Ort und kann daher nicht für das Leid des Tieres verantwortlich gemacht werden. Als Person mit Empathie für den geschundenen Fuchs kann man nur mit blanker Verständnislosigkeit reagieren. Im Zweifel für den Angeklagten – dieser edle Grundsatz wird hier bis ins Groteske auf die Spitze getrieben.


Beim Blick in die Skandalchronik dieser Schliefenanlage wird der Ausgang des Gerichtsverfahrens immer absurder. All der Lug und Trug spielten überhaupt keine Rolle. Ein Beispiel: Ein Fuchsrüde bekam plötzlich vier Welpen und verschwand nach der wundersamen Geschlechtsumwandlung, Befruchtung und Geburt auf rätselhafte Weise. Ein zweites Beispiel: Die Zwingertür war bei Sommerwetter drei Tage lang nicht betätigt worden – aber irgendwie sind die Füchse durch die zugewachsene zweite Tür versorgt worden, die gar nicht geöffnet werden konnte. Anstatt dass die Zeugenaussagen zum damaligen Zeitpunkt geprüft worden wären, wird der Zeuge aktuell durch den Richter der Lüge bezichtigt.


Weiterhin ist es kaum zu ertragen, dass der Richter die Taten als geringfügig einstuft und dem Angeklagten die Belastung durch das fünf Jahre lange Verfahren ersparen möchte. Es muss hinterfragt werden, wer für die jahrelange Verschleppungstaktik verantwortlich war.


Klar ist aber auch, dass dieses Verfahren keine Legitimation für den Betrieb von Schliefenanlagen geliefert hat. Die tierschutzrechtliche Beurteilung der Schliefenanlagen bzw. der Hundeausbildung am lebenden Fuchs war nicht Gegenstand. Juristisch ist dieses Verfahren bedeutungs- und inhaltslos, da nur ein einziger Tag relevant war bzw. als allein relevant erklärt wurde. Schliefenanlagen sind tierschutzwidrig und mit massiver Tierquälerei verbunden, wie es die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht in ihrer Stellungnahme eindeutig dargelegt hat. Auch der Zweck dieser Anlagen, die Baujagd, ist tierschutzwidrig.


Es wird höchste Zeit, dass eine eindeutige Rechtsprechung die Schliefenanlagen und die Baujagd auch vor dem Hintergrund des Tierschutzes als Staatsziel prüft und damit das eingestellte Verfahren zur Schliefenanlage Lemgo-Voßheide dorthin befördert, wo es hingehört: In den Mülleimer der Rechtsgeschichte.

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