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Lovis Kauertz

Hessen: Festsetzung von Schonzeiten Verstoß gegen Eigentumsgarantie?

Hören - Das Hessische Umweltministerium hat kürzlich einen Entwurf zur Änderung der Landesjagdverordnung vorgelegt. Daraus geht unter anderem die Festlegung von ganzjährigen jagdlichen Schonzeiten für Feldhasen und für Rebhühner hervor. Aus gutem Grund: Die Bestände beider Tierarten sind in den letzten Jahrzehnten dramatisch zurückgegangen. Gemäß den Roten Listen [1] gelten sie als im Bestand gefährdet.

Schonzeiten für Feldhasen in Hessen
Feldhasen sind im Bestand gefährdet. Hessische Jäger gönnen ihm dennoch keine Schonzeit. Bild: berndtfischer.de

Zu erwarten war, dass der Hessische Landesjagdverband mal wieder auf die Barrikaden geht. Einschränkungen der Jagdzeiten für Feldhase und Rebhuhn seien nicht nur wissenschaftlich nicht begründbar (Anm.: Die Zahlen lesen sich ganz anders [2]), sondern es handele sich auch um eine verfassungsrechtlich nicht begründbare Einschränkung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechtes und verstoße damit gegen die Eigentumsgarantie.


Gemeinsam mit der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT), dem Bund gegen Missbrauch der Tiere (bmt), dem Deutschen Tierschutzbund, dem Landestierschutzverband Hessen und Tasso haben wir nun eine rechtliche Stellungnahme [3] beim Hessischen Umweltministerium eingereicht.


Danach zeugen die in diesem Zusammenhang seitens der Jagdverbände regelmäßig geltend gemachten Verstöße gegen die Eigentumsgarantie von einem überholten Rechtsverständnis. Sie lassen völlig außer Acht, dass Tier-, Natur- und Artenschutz heutzutage Interessen von überragender Bedeutung für die Allgemeinheit sind. Sie müssen im Zweifel Vorrang vor den persönlichen, freiheitlichen Nutzungsinteressen einzelner Jagdausübungsberechtigter haben. Gerade der Gebrauch von Eigentum soll nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GG dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Die aktuell immer noch freiheitliche (=willkürliche) Ausgestaltung des deutschen Jagdrechts stellt dies jedoch nicht mehr hinreichend sicher.


Die Juristin Christina Patt, Mitglied im Vorstand der DJGT, kommt in der Stellungnahme weiter zu dem Ergebnis, dass sich der Verordnungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens auch dafür entscheiden kann, den im Gesetz verankerten Erfordernissen des Tier- und Naturschutzes den Vorrang gegenüber dem Eigentumsrecht einzuräumen. Damit könne er – entgegen der Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofes aus dem Jahr 2020 [4] (damals wurde die Rechtmäßigkeit einer Schonzeit für Fuchs- und Waschbärwelpen verneint) – eine Verkürzung oder Aufhebung der Jagdzeit für einzelne Tierarten begründen.

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