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Lovis Kauertz

Auch juristische Personen können die Jagd auf ihren Grundstücken unterbinden

Hören - Zum 1. April 2023 wurden die Grundstücke der Tierschutzorganisation Erdlingshof e. V. in Niederbayern jagdfrei gestellt. Das bedeutet, dass sie entgegen aller anderen ländlichen Grundstücke, die ohne eine Zustimmung des Grundeigentümers der sog. Zwangsbejagung unterliegen, nicht mehr bejagt werden dürfen.


Entgegen der gesetzlichen Norm im Bundesjagdgesetz, wonach nur „natürliche Personen“ die jagdliche Befriedung beantragen können, zeigt dieser Fall, dass auch Vereine, Stiftungen und andere „juristische Personen“ das Ruhen der Jagd aus ethischen Gründen erfolgreich beantragen können. Rechtsanwältin Eva Biré aus Berlin machte das schon im Rahmen der Beantragung der Befriedung für den Erdlingshof möglich (damals noch im Rahmen ihrer Arbeit für die Erna-Graff-Stiftung, Berlin).


Im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes München (VGH München) zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vom 28. Mai 2020 wird erläutert, warum trotz des deutlich formulierten Ausschlusses juristischer Personen im deutschen Gesetzestext diese dennoch ein Ruhen der Jagd erfolgreich beantragen können.


Paragraf 6a des Bundesjagdgesetzes – das ist die Norm zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen – darf nur insoweit angewendet werden, als er in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft („Konvention“) steht. Der VGH München stellt in seinem o.g. Urteil klar, dass sowohl die Forderung nach Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung als auch die Beschränkung der Anwendung des Paragrafen 6a Bundesjagdgesetz auf natürliche Personen zu Konventionsverstößen betreffend diverser auch für juristische Personen geltenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskommission führen.


Der VGH München führt weiter aus, dass die Formulierung des deutschen Gesetzestextes „Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt“ gleichwohl konventionsgerecht ausgelegt werden kann. Die Forderungen nach einer Gewissensentscheidung und dem Ausschluss juristischer Personen habe nicht in der Absicht des deutschen Gesetzgebers gelegen, sondern beruhe auf der fehlerhaften Interpretation der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser Irrtum könne und müsse im Wege der Auslegung hinweggedacht werden mit der Folge, dass auch juristische Personen einen Befriedungsanspruch geltend machen können.

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