top of page
Lovis Kauertz

Hessische Jagdverordnung – Stellungnahme Tierschutzverbände

Die Geltungsdauer der Hessischen Jagdverordnung ist auf den 31. Dezember dieses Jahres befristet und wird vor einer möglichen Fortschreibung zunächst evaluiert. Dazu hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Bündnis Jagdreform Hessen, in dem Wildtierschutz Deutschland neben dem Landestierschutzverband Hessen und weiteren Tierschutzorganisationen vertreten ist, aufgefordert, Stellung zu nehmen.

Fuchsmutter mit Welpe
Auch in Hessen ignoriert die Politik die aktuelle Studienlage zum ökologischen Einfluss der Jagd. Schwarz-Grün richtet sich lieber nach den Interessen der Jägerschaft. Bild: Max Zerm

Das Bündnis der Tierschutzorganisationen kritisiert, dass die inzwischen breite Studienlage, die eine Notwendigkeit der Jagd im Allgemeinen und auf bestimmte Tierarten mindestens in Zweifel zieht, völlig ignoriert wird. Nicht nur Studien, sondern auch Praxiserfahrungen belegen, dass z.B. die Jagd auf Füchse ökologisch völlig sinnlos ist. So werden Füchse in vielen deutschen Nationalparks seit Jahrzehnten nicht mehr bejagt, im Kanton Genf seit 1974 nur in Ausnahmefällen und in Luxemburg seit 2015 überhaupt nicht mehr. In keinem der Fälle bewahrheiten sich die apokalyptischen Vorhersagen der Jägerschaft. Die Zahl der Füchse bleibt konstant, sogar der Befall mit dem Fuchsbandwurm ist rückläufig. Und obwohl Füchse und andere Beutegreifer in Hessen seit Jahrzehnten intensiv bejagt werden, verschlechtert sich die Lage von Rebhuhn und Feldhase kontinuierlich. Gerade diese Tierarten werden immer wieder vorgeschoben, um die Bejagung von Beutegreifern zu begründen.


In unserer Stellungnahme fordern wir u.a. die Abschaffung der Fallenjagd, ein Verbot Hunde und Katzen zu erschießen und zumindest eine allgemeine Jagdruhe von Januar bis September eines

Jahres für alle Wildtiere. Des Weiteren nehmen wir zu einzelnen bejagten Tierarten Stellung und weisen beispielsweise darauf hin, dass eine Jagd auf Vögel, die mittels Schrotschusses erfolgt, mit dem Gebot größtmöglicher Schmerzvermeidung gemäß Tierschutzgesetz unvereinbar ist.


bottom of page